(1) Die Bundesregierung wird in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, daß derjenige, der eine gentechnische Anlage betreibt, in
der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 bis 4 durchgeführt werden
sollen, oder der Freisetzungen vornimmt, verpflichtet ist, zur Deckung der
Schäden Vorsorge zu treffen, die durch Eigenschaften eines Organismus, die auf
gentechnischen Arbeiten beruhen, verursacht werden (Deckungsvorsorge). Die
Rechtsverordnung muß nähere Vorschriften enthalten über den Umfang und die Höhe
der Deckungsvorsorge sowie über die für die Überwachung der Deckungsvorsorge
zuständigen Stellen und deren Verfahren und Befugnisse bei der Überwachung der
Deckungsvorsorge.
(2) Die Deckungsvorsorge kann insbesondere erbracht werden
1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung des Bundes
oder eines Landes.
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch andere Arten der
Deckungsvorsorge zugelassen werden, insbesondere Freistellungs- oder
Gewährleistungsverpflichtungen von Kreditinstituten, sofern sie vergleichbare
Sicherheiten wie eine Deckungsvorsorge nach Satz 1 bieten.
(3) Von der Pflicht zur Deckungsvorsorge sind befreit
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. die Länder und
3. juristische Personen des öffentlichen Rechts.
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