(1) Die Bundesregierung  wird  in  einer  Rechtsverordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesrates bestimmen, daß derjenige, der eine gentechnische Anlage betreibt, in
der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe  2  bis  4  durchgeführt  werden
sollen,  oder  der  Freisetzungen  vornimmt,  verpflichtet  ist, zur Deckung der
Schäden Vorsorge zu treffen, die durch Eigenschaften eines Organismus,  die  auf
gentechnischen  Arbeiten  beruhen,  verursacht  werden  (Deckungsvorsorge).  Die
Rechtsverordnung muß nähere Vorschriften enthalten über den Umfang und die  Höhe
der  Deckungsvorsorge  sowie  über  die für die Überwachung der Deckungsvorsorge
zuständigen Stellen und deren Verfahren und Befugnisse bei der  Überwachung  der
Deckungsvorsorge.

(2) Die Deckungsvorsorge kann insbesondere erbracht werden

    1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem  im  Geltungsbereich  dieses
    Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder

    2. durch eine Freistellungs- oder  Gewährleistungsverpflichtung  des  Bundes
    oder eines Landes.

In  der  Rechtsverordnung  nach  Absatz  1  können   auch   andere   Arten   der
Deckungsvorsorge    zugelassen    werden,   insbesondere   Freistellungs-   oder
Gewährleistungsverpflichtungen von Kreditinstituten,  sofern  sie  vergleichbare
Sicherheiten wie eine Deckungsvorsorge nach Satz 1 bieten.

(3) Von der Pflicht zur Deckungsvorsorge sind befreit

    1. die Bundesrepublik Deutschland,

    2. die Länder und

    3. juristische Personen des öffentlichen Rechts.


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